26. Juni 2012, 12:35 Uhr
Verfassungsmäßigkeit von Plebisziten
Die Zeit ist reif für Volksentscheide
Volksabstimmungen auf Bundesebene sind keine Keckheit der Bürger, sondern ein Verfassungsgebot - das viel zu lange ignoriert wurde. Die Behauptung, für Plebiszite bedürfe es einer Grundgesetzänderung, ist Unsinn: Notwendig ist allein ein regelndes Ausführungsgesetz
Mainstream-Politik und -Wissenschaft taten so, als stünde im Artikel 20 Absatz 2 nur etwas von Wahlen. Aber da steht mehr. Auf die Fundamentalnorm "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" folgt eine zweite Fundamentalnorm: Die Staatsgewalt "wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt". Dieses Wort "Abstimmungen" ist seit mehr als 60 Jahren, als sei es hochgefährlich, weggesperrt und in Sicherungsverwahrung gehalten worden. Die Bürger durften auf Bundesebene zwar alle paar Jahre wählen; abstimmen aber durften sie nie. Das ist ein Verfassungsverstoß durch Unterlassen, ein Verfassungsverbrechen im Fortsetzungszusammenhang.
Die Ausübung der Staatsgewalt durch "Wahlen und Abstimmungen" ist ein Grundsatz, der dem Grundgesetz so wichtig war und ist, dass es ihn (so wie die Unantastbarkeit der Menschenwürde) für unabänderlich erklärt hat: Die Forderung nach Plebisziten auf Bundesebene ist daher nicht eine Keckheit der Bürgergesellschaft, sondern ein bisher unerfülltes, aber unabänderbares zentrales Verfassungsgebot.
Wahlen und Abstimmungen: Dabei handelt es sich um einen Auftrag an den Gesetzgeber, dem sich dieser bisher zur Hälfte verweigert hat. Er hat zwar ein Wahlgesetz geschaffen, in dem er die Regularien für die Bundestagswahl regelt. Ein entsprechendes Gesetz, in dem die Regularien für Volksabstimmungen geregelt werden, fehlt. Jahrzehntelang ist behauptet worden, dass man erst das Grundgesetz ändern müsse. Das ist eine sonderbare Behauptung. Warum soll man das Grundgesetz ändern, um etwas hineinzuschreiben, was dort schon ausdrücklich steht? Man braucht also für ein Plebiszit auf Bundesebene keine Verfassungsänderung mit Zwei-Drittel-Mehrheit, sondern nur ein Ausführungsgesetz - so wie beim Wahlrecht auch.
Ungeschriebene Supernorm
Der Mythos von der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung ist der letzte falsche Mythos, der dem Plebiszit auf Bundesebene noch im Wege steht. Alle anderen Mythen sind schon als falsch entlarvt worden: Der Berliner Staatsrechtler Hans Meyer hat sie soeben in einem brillanten Aufsatz in der Juristenzeitung der Reihe nach abgehakt. Zuvorderst steht die Behauptung, die Weimarer Republik sei an den Volksabstimmungen gescheitert. Das ist ein verfassungspolitisches Märchen. Es gab damals überhaupt nur drei Volksbegehren, und die scheiterten schon im Vorfeld an den Quoren.
Jurist Meyer stellt fest: Volksabstimmungen auf Bundesebene stand schon bisher nichts im Weg - nur der Zeitgeist, der so tat, als gebe es eine ungeschriebene Supernorm, die das rein repräsentative Prinzip für absolut und verbindlich erklärt. Eine solche Norm stünde aber im Widerspruch zu allen Länderverfassungen; sie alle kennen das Plebiszit.
Der Zeitgeist hat sich gedreht: Er drängt auf die Erfüllung des Verfassungsgebots, auch Abstimmungen zu ermöglichen. Es ist Zeit für Volksabstimmungen im Sinn des Artikels 20 Absatz 2. Es ist fast ein Treppenwitz der Geschichte, dass diese Zeit just jetzt kommt, in einer historischen Situation, in der nach Artikel 146 über das Grundgesetz ganz generell abgestimmt werden muss, nämlich über seine europäische Fortschreibung und Ergänzung. Beides ist unabhängig voneinander, hat aber miteinander zu tun: Der Souverän pocht auf sein Recht.
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